Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 311

§ 311 – Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung

(1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer a) unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und normal normal b) spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen; normal normal normal alpha normal normal eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen. normal normal normal arabic Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. (2) Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind. Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 oder an einer nach § 81 geförderten Weiterbildung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben und nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind.

Kurz erklärt

  • Personen, die Arbeitslosengeld beantragen, müssen eine Arbeitsunfähigkeit sofort der Agentur für Arbeit melden und eine ärztliche Bescheinigung einholen.
  • Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss spätestens am dritten Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.
  • Bei längerer Arbeitsunfähigkeit ist eine neue ärztliche Bescheinigung erforderlich, um die Fortdauer und voraussichtliche Dauer nachzuweisen.
  • Der Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse übermittelt werden.
  • Die Regelungen gelten auch für Teilnehmer an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die kein Arbeitslosengeld beantragen.